Elternunterhalt: Wenn Kinder die Pflege bezahlen

Wenn die Eltern pflegebedürftig sind, aber die Kosten für die Pflege nicht selbst tragen können, dann sind die Kinder verpflichtet, die Pflegekosten zu übernehmen. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) entlastet nun Hunderttausende, deren pflegebedürftige Eltern in Heimen leben.

Die durchschnittlichen Kosten bei Pflegebedürftigkeit in Pflegestufe III belaufen sich laut dem Statistischen Bundesamt auf monatlich 3.200 Euro. Die gesetzliche Pflegeversicherung übernimmt in dieser Pflegestufe nur knapp die Hälfte dieser Kosten. Wenn die pflegebedürftigen Eltern ihren Anteil an den Pflegekosten nicht selbst zahlen können, dann müssen ihre Kinder einspringen.

659165_web_R_K_B_by_GG-Berlin_pixelio.deHäufig zahlt zunächst der Sozialhilfeträger und wendet sich dann an die unterhaltspflichtigen Angehörigen. Besonders davon betroffen ist die sogenannte Sandwich-Generation: Sie sieht sich nicht nur mit Unterhaltsansprüchen der Eltern, sondern zusätzlich mit denen der eigenen Kinder konfrontiert. Auf diese Weise bliebe kaum genügend Geld übrig, um auch ausreichend für die eigene Altersversorgung vorzusorgen.

Bereits 2006 hat der Bundesgerichtshof deshalb geurteilt, dass fünf Prozent des Einkommens für die eigene Altersvorsorge verwendet werden dürfen und so nicht beim Elternunterhalt angerechnet werden. Bei Selbstständigen sind es sogar 25 Prozent. Auch angespartes Vermögen unter 100.000 Euro bleibt in der Regel beim Elternunterhalt unangetastet.

Das BGH-Urteil vom August 2013 sorgt nun dafür, dass Kinder ihr selbst genutztes Wohneigentum nicht verkaufen oder mit einer Hypothek belasten müssen, um für den Unterhalt ihrer Eltern aufzukommen – es wird nicht dem verwertbaren Vermögen zugerechnet.

Quellen: DER TAGESSPIEGEL (07.08.13), Finanzen.de, Finanztip.deFoto: GG-Berlin  / pixelio.de

 

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